Trennung vom Partner – und die Versicherungen?

Nach einer Trennung vom Lebenspartner denkt man nicht gleich an die gemeinsamen Versicherungen – dennoch gibt es Wichtiges zu beachten. Häufig ist einer der früheren Partner beispielsweise in der Privathaftpflicht des andern mitversichert. Die Mitversicherung in der Haft­pflicht endet bei Eheleuten mit einer rechtskräftigen Scheidung, bei unverheirateten Lebenspartnern schon dann, wenn der oder die Mitversicherte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Wer wegen Trennung aus der gemeinsamen Haft­pflicht herausfällt, sollte sich umgehend eine eigene Police besorgen, denn die Haft­pflichtversicherung als finanzieller Schutz gegen private Schadenersatzansprüche ist zwar freiwillig, aber für jeden dringend zu empfehlen. Gemeinsame minderjährige Kinder können auch nach der Trennung der Eltern in der bisherigen Familienhaftpflicht versichert bleiben. Die gemeinsame Rechts­schutz­ver­si­che­rung von Eheleuten gilt nach der Scheidung nur noch für den Versicherungsnehmer selbst und dessen Kinder. Der bis dahin mitversicherte Ehepartner fällt auch hier aus dem Vertrag heraus. Für die Haus­rat­ver­si­che­rung gilt: Geschützt ist nur der Hausrat am Wohnort des Versicherungsnehmers. Zieht der Ehe- oder Lebenspartner aus, endet dessen Mitversicherung sofort. Zieht der Versicherungsnehmer selbst aus, besteht der gemeinsame Hausratschutz für den Expartner in der Regel noch 3 Monate weiter, wenn der in der bislang versicherten Wohnung bleibt. Spätestens dann sollte er für eigenen Hausratschutz sorgen. Wer im Rahmen der Familienversicherung beim früheren Partner gesetzlich krankenversichert war, muss sich innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung selbst ver­sichern. Hatte der Inhaber einer Lebensversicherung seinen früheren Partner als Begünstigten eingetragen, kommt es darauf an, ob dieser Eintrag widerruflich oder unwiderruflich erfolgt ist. Hatte er den Begünstigten widerruflich eintragen lassen, kann er während noch bestehender Ehe sofort eine andere Person einsetzen. Hatte er den Expartner unwiderruflich als Begünstigten angegeben, braucht er dessen ausdrückliche Zustimmung, wenn er einen anderen Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung eintragen will.


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